Ein Hofübergabevertrag ist stets mit Notar- und Gerichtskosten verbunden. Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass die Gerichtskosten sehr niedrig sind, weil sie sich nur nach dem halben Grundsteuerwert der übertragenden Besitzung richten. So sieht es § 48 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) vor.
Dies gilt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 03.02.2026 – 7 W 5/26 nur dann, wenn der übergebende landwirtschaftliche Betrieb so leistungsstark ist, dass er nicht nur unwesentlich zur Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers beiträgt und er nicht nur im Wesentlichen die laufenden Kosten deckt. Im Streitfall hatte die Besitzung die übertragende Besitzung einen mit ca. 7,5 ha Grünland einen halben Grundsteuerwert von 261.400,00 €, aber einen Verkehrswert von etwa 2 Mio. €, wobei die Besitzung jährliche Erlöse von etwa 3.000,00 € ermöglichte. In dieser Situation verneint das Oberlandesgericht Celle die Festsetzung der Gerichtskosten auf der Grundlage des halben Grundsteuerwertes. Es setzt vielmehr den Höchstbetrag von 1 Mio. € an.
Damit Kosten nicht aus dem Ruder laufen, sollten diese vor Abschluss eines Übergabevertrages erfragt und berücksichtigt werden.

