Eigentlich ist es klar: Ein Hofeigentümer kann nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO jederzeit die negative Hoferklärung und damit die Löschung eines Hofvermerks veranlassen. Dann endet die Anwendbarkeit höferechtlicher Regelungen. In solchen Situationen stellt sich die Frage, ob ein Sohn oder eine Tochter des Hofeigentümers gegen eine solche Löschung Beschwerde einlegen kann, wenn er oder sie glaubt, der Hofeigentümer habe ihn oder sie bindend zum Hofnachfolger erklärt oder einen formlosen Hofübergabevertrag geschlossen. Die Antwort ist ein klares „nein“. Das hat der Bundesgerichtshof beispielsweise bereits im Beschluss vom 15.02.1979 – V BLw 12/78 entschieden. Mit der Beendigung der Hofeigenschaft enden auch die Ansprüche eines formlos bestimmten Hofanwärters. Dieser kann sich nicht gegen die Löschung der Hofeigenschaft zur Wehr setzen. Freilich ist es ihm unbenommen, vor den Zivilgerichten Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Wer darf sich beschweren?

Sie möchten regelmäßig über neue Meldungen informiert werden?
Abonnieren Sie den Blog und erhalten Sie eine E-Mail, sobald es Neuigkeiten auf unserem News-Blog gibt.
