Kann der Hofvermerk trotz bindender Hoferbenbestimmung gelöscht werden?

Löschung des Hofvermerks trotz bindender Hoferbenbestimmung

Kein Landwirt ist verpflichtet, sich den Regelungen der Höfeordnung zu unterwerfen. Er hat jederzeit das Recht, sich durch Abgabe der negativen Hoferklärung den Regelungen der Höfeordnung zu entziehen. Dies kann vorteilhaft sein, wenn er den Hof an einen Sohn oder eine Tochter übertragen oder vererben will, obwohl der gewünschte Nachfolger nicht die Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit im Sinne der Höfeordnung erfüllt.

Weit verbreitet ist noch immer der Irrtum, ein Hofeigentümer sei an ein Hofübergabeversprechen gebunden, auch wenn er die Löschung des Hofvermerks veranlasst. Dies ist aber nicht richtig. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem Beschluss vom 14.05.1987 – BLw 29/85 klargestellt, dass sich auch in einer solchen Situation die Vererbung des Hofes nicht nach der Höfeordnung, sondern nach allgemeinem Erbrecht richtet. Ob der vermeintlich übergangene Hofnachfolger Schadenersatzansprüche gegen den späteren Erben hat, ist allerdings eine ganz andere Frage.

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