Autor: Christiane Graß
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Hofabfindung nach der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung
Auskunfts – aber kein Wertermittlungsanspruch Die Hofeigentümer, es handelte sich um einen Ehegattenhof, hatten den in der Höferolle eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb an einen Neffen im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Das führt nach § 21 der HO-RhPf zu Erbansprüchen der gesetzlichen Erben, denn auch in Rheinland-Pfalz wird entsprechend den Regelungen in der nordwestdeutschen Höfeordnung mit der
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Gemeinsames Testament: Wer erbt wann?
Erbauseinandersetzungen, in denen es um Fälle des gleichzeitigen oder eines in kurzer zeitlicher Abfolge stattfindenden Versterbens von Ehepartnern geht, sind häufig Anlass von Rechtsstreitigkeiten. Auch das Oberlandesgericht München hatte in seinem Beschluss vom 01.12.2021, Az: 31 Wx 314/19, wieder über eine solche Fallkonstellation des gleichzeitigen Versterbens und unterschiedlicher Testamentsregelungen zu entscheiden. Diesmal sorgte die von
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Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für einen Erbscheinantrag bei Eintragung eines Hofvermerks im Grundbuch
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Erbscheinantrag liegt gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO ausschließlich beim Landwirtschafts- und nicht beim Nachlassgericht, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen war. Das bekräftigt das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 29.06.2021, Az.: 3 W 32/21. Der erstgeborene Sohn der Erblasserin, welche insgesamt vier
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Höfeordnung Rheinland-Pfalz: Keine Nachabfindung beim Verlust der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs
Auch die rheinland-pfälzische Höfeordnung privilegiert den Hoferben. Der muss den weichenden Erben Hofabfindung zahlen, die sich aber nicht am Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern am Ertragswert orientiert, der regelmäßig deutlich geringer ist als der Verkehrswert. Im Gegenzug können die weichenden Erben Nachabfindung auf der Grundlage des Verkehrswertes fordern, wenn der Hofnachfolger die landwirtschaftliche Besitzung innerhalb
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Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldweges
Die Widmung eines Straßengrundstücks als öffentliche Straßenfläche erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Fläche des Grundstücks, sofern es im Bestandsverzeichnis ausdrücklich als eigene Flurnummer aufgeführt ist. Dies bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 07.01.2020, Az.: 8 ZB 19.888. Der Eigentümer eines Grundstücks, das im Bestandsverzeichnis der beklagten Gemeinde als Teilstück eines Straßenzugs „Weg
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Geschwefelter Traubenmost in Fruchtsäften ist unzulässig
Es ist unzulässig ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid herzustellen, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefel versetzt ist. Die Verwendung von Schwefeldioxid oder Sulfid ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 von bis zu 200 mg/l zwar für alkoholfreie Produkte zulässig ist, jedoch nur für die alkoholfreien Entsprechungen von Wein,
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Herstellung eines Bestattungswaldes innerhalb eines Jagdbezirks zulässig
Die für die Anlage eines Bestattungswaldes innerhalb eines Jagdbezirkes erteilte Baugenehmigung ist zulässig. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit seinem Urteil vom 17.04.2019, Az.: 1 ME 32/19. In dem zu entscheidenden Fall hatte sich eine Jagdgenossenschaft gegen eine der Gemeinde erteilte Baugenehmigung zur Anlage eines Bestattungswaldes in
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Widerruf der Schenkung eines Hofgrundstücks wegen groben Undanks des Beschenkten
Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. So der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.10.2019, Az.:
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Haftungsverteilung bei Kollision mit landwirtschaftlichem Gespann
Die Haftung eines Autofahrers tritt bei einer Kollision mit einem überbreiten landwirtschaftlichen Gespann auf einer schmalen Straße ohne Fahrbahnmarkierungen nicht hinter der Haftung des Landwirten für die von dem Gespann ausgehenden Betriebsgefahr zurück, wenn der Landwirt sein Fahrzeug so weit nach rechts steuerte, wie es tatsächlich möglich ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle in seinem
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Stundung eines Pflichtteils
Ein Erbe kann gemäß § 2331a BGB zwar Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde, jedoch kommt eine Stundung nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung
