Kategorie: Erbrecht
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BGH: Urteil zur Nachabfindung beim Zuweisungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz
Geht ein landwirtschaftlicher Betrieb durch gesetzliche Erbfolge auf eine Erbengemeinschaft über, kann sich derjenige, den der Erblasser als Nachfolger vorgesehen hatte, den Betrieb im Wege des Zuweisungsverfahrens nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) übertragen lassen. Den weichenden Erben schuldet der Hofnachfolger eine Abfindung, die sich nach dem Ertragswert bemisst, der meistens deutlich geringer ist als der Verkehrswert.
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Erb- und Pflichtteilsverzicht: Nur bei persönlicher Anwesenheit des künftigen Erblassers vor dem Notar
Bei der Hofübergabe ist es weit verbreitet, dass der Hofnachfolger, der zu Lebzeiten des Hofeigentümers den Betrieb erhält, einen Erb- und Pflichtteilsverzicht in Bezug auf den künftigen Nachlass des Hofübergebers erklärt. Nun ist aber in § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB geregelt, dass der Erblasser einen Vertrag über einen Erbverzicht, einen Pflichtteilsverzicht oder einen
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Nachträge auf Testamenten ohne ordnungsgemäße Unterschrift sind unwirksam
Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit „D.O.“ unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 22. September 2011 (Aktenzeichen 6 U 117/10) entschieden.
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Hofnachfolge: Hohe Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben
Wer Hoferbe sein will, muss wirtschaftsfähig sein. Nach § 6 Abs. 7 HöfeO setzt dies voraus, dass der Betreffende nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Das Oberlandesgericht Oldenburg stellt hohe Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit eines
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Hoffnung für „gelöschte Höfe“
Höfe, deren Wirtschaftswert 5.000,00 € unterschreitet, werden von dem Landwirtschaftsgericht von Amts wegen gelöscht, meistens nach einer Mitteilung des Finanzamtes über das Absinken des Wirtschaftswerts unter die 5.000,00 €-Grenze. Die Konsequenzen zeigen sich vor allem beim Erbfall. Die Nachfolge richtet sich nicht mehr nach der Höfeordnung, sondern nach dem allgemeinen Erbrecht, und die Erbansprüche derer,
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Maßgeblichkeit des Verkaufserlöses eines Nachlassgegenstandes für die Pflichtteilsberechnung
Nahe Verwandte wie der Ehegatte oder Kinder, die der Erblasser nicht zu seinen Erben berufen hat, können vom dem oder den Erben den Pflichtteilsanspruch verlangen. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Wertermittlung des Nachlasses kommt es nach § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Erbfalls an.
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Höfeordnung: Wirtschaftsfähigkeit eines Kindes mit höherer Schulausbildung und kaufmännischem Berufswunsch
Wer Hoferbe sein will, muss wirtschaftsfähig sein. Nach § 6 Abs. 7 HöfeO setzt dies voraus, dass der Betreffende nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Bei minderjährigen Kindern haben die Landwirtschaftsgerichte immer wieder zu entscheiden,
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Vorzeitige Kündigung eines Pachtvertrages durch den Eigentümer nach dem Tode des Nießbrauchers
Die Übergabe von Grundbesitz unter Nießbrauchsvorbehalt hat in der Landwirtschaft eine lange Tradition. Das Eigentum geht bereits auf den Erwerber über, aber der Nießbrauchsberechtigte sichert sich die Erträge des Grundstücks. Das geschieht meistens durch einen Pachtvertrag, den der Nießbrauchsberechtigte mit einem Dritten oder mit dem neuen Erwerber schließt. Was geschieht, wenn der Nießbrauchsberechtigt stirbt und
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Höfeordnung: Zur Wirtschaftsfähigkeit eines minderjährigen Kindes bei der Hoferbfolge
Wer Hoferbe sein will, muss wirtschaftsfähig sein. Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlich und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften, § 6 Abs. 7 HöfeO. Bei einem minderjährigen Kind werden diese Vorrausetzungen in aller Regel nicht vorliegen. Dennoch kann
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Höfeordnung: Hofgrundstück oder hoffreies Vermögen?
Bei einem Erbfall kann die Frage auftreten, ob ein Grundstück zum Hofvermögen oder zum hoffreien Vermögen gehört. Bei Hofvermögen richtet sich die Erbfolge nach der Höfeordnung, während für das hoffreie Vermögen das allgemeine Erbrecht gilt.
