Kategorie: Höferecht
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Wegfall der Hofeigenschaft bei einem Ehegattenhof
Seit vielen Jahren ist anerkannt, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung auch dann die Hofeigenschaft verlieren kann, wenn für ihn noch ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Der „Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs“ ist deshalb von Bedeutung, weil sich die Nachfolge dann nach allgemeinem Erbrecht und nicht nach den Nachfolgeregelungen der Höfeordnung richtet.
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Wegfall der Hofeigenschaft
Schon lange ist anerkannt, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung auch dann die Hofeigenschaft verlieren kann, wenn zwar noch der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist, von der Besitzung jedoch keine Landwirtschaft mehr betrieben wird. Man spricht dann von dem Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs. Entscheidend ist, ob es dem Willen des Hofeigentümers entspricht,
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Nachlasspflegschaft auch bei ungeklärter Hoferbfolge
Nicht immer kann nach dem Ableben eines Hofeigentümers beurteiltet werden, wer der gesetzliche oder testamentarisch bestimmte Hoferbe werden soll. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Hofeigentümer kein Testament hinterlassen hatte, mehrere Hoferben in Betracht kommen und diese erbittert streiten, wer nach den gesetzlichen Regelungen der Hofnachfolger geworden ist. Die Leidtragenden sind oftmals
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Wirtschaftsfähigkeit auch ohne landwirtschaftliche Ausbildung
Nur wer wirtschaftsfähig ist, kann auch Hoferbe werden. Diese Anforderung darf nicht zu dem Missverständnis führen, dass ein Hoferbe auch eine landwirtschaftliche Betriebsausbildung haben muss. Dies unterstreicht das OLG Celle in einem Beschluss vom 22.07.2024 – 7 W 6/24. In dem Verfahren ging es um die Wirtschaftsfähigkeit einer Tochter, die seit fast 40 Jahren durchgehend
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Nachabfindung – Nicht immer ein Fall für das Landwirtschaftsgericht
Es ist schon richtig, dass Rechtsstreitigkeiten über Nachabfindungsansprüche, die sich aus der nordwestdeutschen Höfeordnung ergeben, vor den Landwirtschaftsgerichten geltend gemacht werden müssen. Bei der Geltendmachung von Nachabfindungsansprüchen nach der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung gilt diese Regelung aber nicht. Die Ansprüche nach § 26 HO-RhPf hat der Landesgesetzgeber von Rheinland-Pfalz nicht den Landwirtschaftsgerichten zugeordnet. Solche Ansprüche sind, wie
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Wirtschaftsfähigkeit – Was wird alles geprüft?
Der Hoferbe muss wirtschaftsfähig sein. Ist er dies nicht, kann er auch den Hof nicht erben. Das OLG Braunschweig hat in einem Beschluss vom 30.08.2023 – 2 W 120/22 nochmals die Kriterien der Wirtschaftsfähigkeit zusammengestellt. Demnach muss ein wirtschaftsfähiger Hoferbe alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den landwirtschaftlichen Betrieb technisch ordnungsgemäß zu bewirtschaften, die Feldbestellung
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Verpachtung von Hofgrundbesitz und Übereignung von Inventar an eine GbR
Die Zeiten, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb nur noch von einer einzelnen Person geführt wird, sind schon lange vorbei. Das gilt auch für Höfe im Sinne der Höfeordnung. Oftmals verpachtet der Hofeigentümer den Grundbesitz an eine GbR, die er mit Familienangehörigen oder anderen Landwirten eingegangen ist. Das OLG Celle hatte sich in einem Beschluss vom
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Berechnung der Nachabfindung bei einem Grundstücksverkauf
In einem Beschluss vom 20.04.2023 – 10 U 78/22 hat das OLG Hamm nochmals die Grundsätze zur Berechnung der Nachabfindung zusammengestellt, wenn der Hoferbe ein geerbtes landwirtschaftliches Grundstück veräußert. In Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung hält das OLG Hamm fest, dass Ausgangspunkt für die Berechnung der Nachabfindung der Verkaufserlös für den Hofgrundbesitz ist. Der Erlös ist
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Wirtschaftsfähigkeit bei der Vor- und Nacherbfolge
Anders als im allgemeinen Erbrecht hat in landwirtschaftlichen Kreisen die Vor- und Nacherbschaft noch eine erhebliche Bedeutung. Der Vorerbe ist Hofeigentümer auf Zeit. Bei Eintritt des Nacherbfalls, meistens mit dem Tode des Vorerbens, tritt nun der Hofnacherbe die Nachfolge nach dem früheren Hofeigentümer an. Nach den Vorschriften der Höfeordnung muss aber ein Hoferbe wirtschaftsfähig sein.
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Zuschlag oder Nachabfindung?
Werden auf einem Hof landwirtschaftsfremde Einnahmen erzielt, beispielsweise aus der Vermietung von früheren Hofgebäuden zu Wohnzwecken oder der Gewinnung erneuerbarer Energien (Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen), kann dies den weichenden Erben als Zuschlag zum Hofeswert gem. § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO oder als Nachabfindungsanspruch gem. § 13 HöfeO zugute kommen. Die Frage, ob solche Einnahmen zu
