Kategorie: Höferecht
-
Nur der Wille zählt?
Ein Hof im Sinne der Höfeordnung verliert die Hofeigenschaft nicht nur dann, wenn der Hofeigentümer gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die negative Hoferklärung abgibt. Ein Hof kann die Hofeigenschaft auch ohne eine solche Erklärung verlieren, wenn er keine landwirtschaftliche Betriebseinheit mehr darstellt, obwohl im Grundbuch für die Besitzung noch der Hofvermerk eingetragen ist. Dann spricht man von
-
Verzicht auf Nachabfindungsansprüche – Nur selten unwirksam
Das OLG Celle hatte sich im Beschluss vom 18.09.2023 – 7 W 17/23 auch mit der Frage zu befassen, ob ein Verzicht auf Nachabfindungsansprüche, den die weichende Erbin in einem Übergabevertrag erklärt hatte, unwirksam ist. Hintergrund war, dass die Erbin wegen einer unzulänglichen Belehrung durch den Notar, einer fehlenden Genehmigung durch das Familiengericht, eines Verstoßes
-
Wirtschaftsfähigkeit bei einem Kind
Ein Hoferbe muss wirtschaftsfähig sein. Er muss den zur Nachfolge anstehenden landwirtschaftlichen Betrieb erfolgreich führen können. Bei einem Kind gilt eine Besonderheit. Denn ein Minderjähriger kann einen Betrieb nicht führen. Deshalb besagt die Regelung in § 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO, dass ein Kind nicht aufgrund fehlender Wirtschaftsfähigkeit von der Hoferbfolge ausgeschlossen ist, wenn
-
Änderung der Höfeordnung kommt!
Der Bundestag hat am 14.11.2024 in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung in Höfesachen mit großer Mehrheit verabschiedet. Das Gesetz kann wie beabsichtigt zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Sollten sie Fragen zu den Auswirkungen der Änderung auf die Hofabfindung, Nachabfindungsansprüche oder die Höhe von
-
Und was ist, wenn die Änderung der Höfeordnung doch nicht rechtzeitig kommt?
Die aktuelle politische Situation lässt es zweifelhaft erscheinen, ob es pünktlich zum 01.01.2025 zur Änderung der Höfeordnung kommt, bei der sich die Grenzen für die Hofeigenschaft nach einem Grundsteuerwert von 54.000 € und die Hofabfindung nach dem 0,6-fachen des Grundsteuerwertes richten sollen. Tritt das Gesetz nicht rechtzeitig in Kraft, hat dies zunächst einmal keine gravierenden
-
Änderung der Höfeordnung – Weichende Erben aufgepasst!
Ab dem 1.1.2025 soll sich die Berechnung der Abfindung der weichenden Erben ändern. Bislang berechnete sich der Hofeswert, aus dem die Abfindung ermittelt wird, nach dem Eineinhalbfachen des Einheitswertes. Die geplante Gesetzesänderung sieht vor, dass der Hofeswert 60 % des Grundsteuerwerts entspricht. Hierzu wird verschiedentlich herausgestellt, dass jetzt die Abfindung der weichenden Erben auf das
-
Änderung der Höfeordnung – in Kurzform
Auch der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Höfeordnung. Es ist somit davon auszugehen, dass das Gesetz, so wie geplant, am 01.01.2025 Kraft treten kann. Die Änderung ist erforderlich geworden, da ab dem 01.01.2025 keine Einheitswerte mehr festgestellt werden, die für Hofabfindung und Hofeigenschaft von Bedeutung sind. Dem Gesetzentwurf
-
Bundesregierung beschließt Änderung der Höfeordnung
Vor wenigen Tagen hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Änderung der Höfeordnung vorgelegt. Die Anpassung ist erforderlich geworden, weil nach dem 31.12.2024 keine neuen Einheitswerte mehr festgestellt werden. Diese waren aber bislang dafür ausschlaggebend, ob eine landwirtschaftliche Besitzung die Hofeigenschaft hat. Vor allem richtete sich die Hofabfindung der weichenden Erben nach dem Hofeswert, der anhand
-
Es bleibt dabei: Keine Nachabfindung bei Betriebsverpachtung
Bei der Hofnachfolge werden weichende Erben, sofern nicht der Hofeigentümer anderes verfügt, lediglich mit dem Hofeswert abgefunden, der regelmäßig nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmacht. Zum Ausgleich dieser Benachteiligung muss der Hoferbe nach § 13 Abs. 1 der Höfeordnung (HöfeO) Nachabfindung zahlen, wenn er innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall oder der Hofübergabe den
-
Hofabfindung – Verunsicherung durch die Grundsteuerreform?
Verschiedentlich ist davon die Rede, dass die Hofabfindung, die der Hoferbe eines Hofes im Sinne der Höfeordnung an die weichenden Erben zu zahlen hat, deutlich höher sein wird, wenn die Einheitswerte durch die Grundsteuerwerte ersetzt werden. Solche Aussagen sind missverständlich. Sie geben aber keinen Anlass zur Sorge. Aktuell gibt es keine Überlegungen des Gesetzgebers, die
