Kategorie: Höferecht
-
Hofabfindung: Verjährung droht!
Geht ein Hof im Sinne der HöfeO durch einen Erbfall auf den Hoferben über, steht den weichenden Erben ein Abfindungsanspruch nach Maßgabe von § 12 der HöfeO zu. Gleiches gilt, wenn ein Hof durch einen Übergabevertrag auf einen Nachfolger übertragen wird (§§ 17, 16, 12 HöfeO). Bis zum Inkrafttreten einer Gesetzänderung am 01.01.2010 verjährten die…
-
Vorsicht bei einem Wohnungsrecht in Hofübergabeverträgen
Viele Hofübergeber wollen auf ihrem alten Grundbesitz bis zum Tode wohnen bleiben. Sie vereinbaren daher mit dem Hofnachfolger ein lebenslanges Wohnungsrecht. Das Wohnungsrecht kann zum Problem werden, wenn eine Pflege auf dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr durchgeführt werden kann und der Hofübergeber sein gesamtes Vermögen für die Pflege verbraucht hat. Dann droht den Kindern durch…
-
Höfeordnung muss bleiben!
Seit über 60 Jahren gibt es in Nordwestdeutschland die Höfeordnung. Sie verhindert, dass es im Erbfall zu einer Zerschlagung landwirtschaftlicher Betriebe kommt. Damit dies erreicht wird, geht der Hof geschlossen auf den Hofnachfolger und nicht etwa auf eine Erbengemeinschaft über. Außerdem werden die Abfindungsansprüche der weichenden Erben und die Pflichtteilsansprüche anhand des Hofeswertes, dem Eineinhalbfachen…
-
Verjährung von Ansprüchen auf Abfindung und Nachabfindung nach der Höfeordnung
Die am 01.01.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform hat Auswirkungen auf die Verjährung von höferechtlichen Abfindungsansprüchen der weichenden Erben. Die Höfeordnung enthält keine Regelung für die Verjährung von Abfindungsansprüchen im Sinne von § 12 HöfeO. Bis zum 31.12.2009 galt deshalb nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Seit dem 01.01.2010 beträgt…
